Beiträge an die gebundene Selbstvorsrge (Säule 3a)
Die Säule 3a ist als Ergänzung zur 1. und 2. Säule ausgestaltet. Sie kann daher grundstzlich nur von Personen gebildet werden, die nach den gestzlichen Bestimmungen wenigstens der 1. Säule (AHV/IV) angehören
(Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Abschluss eines Vorsorgevertrages der Säula 3a bzw. die Berechtigung zum Abzug entsprechender Beiträge setzt somit grundsätzlich kumulativ voraus:
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Versicherung in der 1. Säule (AHV/IV)
Allgemeines
Im Gegensatz zu den
Beiträgen, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleistet werden (2. Säule), ist der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt.
Die abzugsfähigen Beiträge für das 2021 sezten sich wie folgt zusammen:
- CHF 6‘883
für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören
- CHF
34'416 für Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören
(max. 20% des Erwerbseinkommens, AHV-Einkommen)
Empfehlung
Wer über ein gutes Einkommen
und über genügend freie Mittel verfügt, die er langfristig nicht benötigt, dem empfehle ich, jeweils den Maximalbetrag in die Säule 3a einzuzahlen. Dieser kann vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden und führt zu einer erheblichen Steuereinsparung